Im Folgenden finden Sie die nach § 44 VerwGesG 2016 zu veröffentlichenden Dokumente der RAW, sofern die bereitzustellenden Informationen nicht bereits an anderer Stelle veröffentlicht sind:
Wahrnehmungsgenehmigung
Die RAW nimmt gegenüber Nutzern die Rechte der öffentlichen Aufführung bzw Wiedergabe iSd § 18 UrhG wahr, sofern ein Filmhersteller Berechtigter ist. Diese Rechte wurden der RAW mittels Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung von der VAM eingeräumt. Die behördliche Genehmigung bildet die Grundlage jeder kollektiven Lizenzierungstätigkeit der RAW.
Organisationsvorschriften
Die RAW ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert. Ihre beiden Gesellschafter sind die OPUS R Österreich GmbH und die VAM Verwertungsgesellschaft für audiovisuelle Medien GmbH. Ihre Organisationsvorschriften einschließlich der Mitgliedschaftsbedingungen finden sich in ihrem Gesellschaftsvertrag. Auf Grund ihrer Gesellschafterstruktur verfügt die RAW über keine gesonderten Wahrnehmungsverträge.
Grundsätze der Verteilung und Verteilungsregeln
Die eingenommenen Lizenzerlöse der RAW werden nach Abzug der Verwaltungskosten und anderer Abzüge entsprechend den von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen allgemeinen Grundsätzen und den Verteilungsregeln ihre beiden Mitglieder ausgeschüttet.
Allgemeine Grundsätze für die Verteilung
Allgemeine Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beiträge
Allgemeine Grundsätze für Verwaltungskosten
Gesamtverträge
Die RAW hat folgende Gesamtverträge geschlossen:
Tarife und Standardlizenzverträge
Die Tarife der RAW finde sie hier.
Allgemeine Lizenzbedingungen für Dauerveranstaltungen
Allgemeine Lizenzbedingungen (ALB) finden Sie hier:
Verzeichnis der Rechteinhaber
Die von der RAW vertretenen Rechteinhaber finden Sie in folgendem Verzeichnis:
Sonstige Veröffentlichungspflichten
Da die RAW keine Ansprüche aus der Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG geltend macht, nimmt sie auch keine Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen ("SKE") vor.
Transparenzbericht
Das Gesetz sieht weiters vor, dass Verwertungsgesellschaften jährlich Transparenzberichte zu erstellen haben, die - neben einer Vielzahl von detaillierten Informationen - ua die Jahresabschlüsse und die Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr zu enthalten haben (§ 45 Abs 1 VerwGesG 2016).