„Öffentlich“ sind nach urheberrechtlichem Verständnis nicht nur Filmvorführungen, die allgemein zugänglich sind, sondern auch solche, die mit einem „geschlossenen Teilnehmerkreis“ außerhalb des privaten Rahmens stattfinden, wie etwa Firmenfeiern oder Veranstaltungen eines Vereins. Die Bezugsquelle des Films ist dabei grundsätzlich irrelevant: sowohl Fernsehprogramme, Streaming-Dienste, aber auch DVDs, Blu-Ray Discs, Video-on-Demand-Dienste oder OTT-Angebote stellen eine „Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn dar.

Insbesondere die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat die Auslegung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" in den vergangenen Jahren geprägt. So stellte der EuGH wiederholt klar, dass etwa für alle Räumlichkeiten in Rehabilitationszentren, in denen installierte Fernsehapparate bereitgestellt werden, die Zustimmung der Rechteinhaber erforderlich sei. Gleiches gilt für die Bereitstellung von TV-Geräten in Hotelzimmern.

Aus der Zustimmungspflicht der Rechteinhaber resultiert für Nutzer die Verpflichtung, eine Lizenz der RAW zu erwerben, sofern Filme aus ihrem Repertoire öffentlich aufgeführt werden.

Non-lineare (zeitversetzte) öffentliche Wiedergabe in Hotels

Seit Jänner 2019 lizenziert die RAW die Nutzung von Fernsehgeräten in den Zimmern österreichischer Hotels, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Orte qualifiziert wurden, an denen eine „öffentliche Wiedergabe“ stattfindet. Grundlage für diese Lizenzierung ist ein zwischen RAW und dem Veranstalterverband Österreich geschlossener Rahmenvertrag, der sämtliche Nutzungen aus dem Repertoire der RAW in Hotelzimmern umfasst. Hierbei handelt es sich um einen Fall der sog kollektiven Lizenzierung.