Die RAW nimmt kollektiv die Rechte der öffentlichen Aufführung an Filmwerken wahr, die ihr von ca 1350 Filmstudios und Filmproduzenten eingeräumt wurden. Sie erteilt öffentlichen und privaten Stellen die erforderlichen Bewilligungen zur Nutzung ihres Repertoires und sorgt dafür, dass die erzielten Einnahmen bei den Berechtigten ankommen. 

Die erzielten Lizenzerlöse werden entsprechend dem durch die Mitgliederhauptversammlung jährlich zu beschließenden Verteilungsplan an die Bezugsberechtigten ausgeschüttet. Die RAW selbst ist dabei nicht auf Gewinn gerichtet.

Werden Filmwerke öffentlich aufgeführt, so bedarf es einer entsprechenden Erlaubnis der Rechteinhaber. Öffentlich“ sind nach urheberrechtlichem Verständnis nicht nur Filmvorführungen, die allgemein zugänglich sind, sondern auch solche, die mit einem „geschlossenen Teilnehmerkreis“ außerhalb des privaten Rahmens stattfinden, wie etwa Firmenfeiern oder Veranstaltungen eines Vereins. Die Bezugsquelle des Films ist dabei grundsätzlich irrelevant: sowohl Fernsehprogramme, Streaming-Dienste, aber auch DVSs, Blu-Ray Discs, Video-on-Demand-Dienste oder OTT-Angebote stellen eine „Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn dar. außerhalb des privaten Rahmens ist laut Urheberrecht eine „Öffentliche Aufführung“. Dafür braucht der Veranstalter die Erlaubnis des Rechteinhabers bzw. eine Lizenz. Nach der österreichischen Rechtslage ist die Öffentlichkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Zutritt zu einer Filmaufführung jedem freisteht bzw. im Rahmen eines gewerblichen Betriebes eine Aufführung vor fluktuierendem Publikum stattfindet.

Wer ein geschützes Werk nutzen will, muss hierfür die Zustimmung des Urhebers einholen. Hat der Künstler seine Rechte einer Urheberrechtsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt, so müssen die Rechte über die betreffende Gesellschaft eingeholt werden. 

Sobald Filme aus dem Werkerepertoire öffentlich aufgeführt werden, benötigt der Nutzer eine Bewilligung der RAW.

Verantwortlich für die Einholung der Lizenz ist immer der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer eine Veranstaltung abhält und den Behörden (Gemeinde, Finanzamt uä) sowie der Öffentlichkeit gegenüber als Veranstalter auftritt. Auch jeder Betreiber bzw. Inhaber eines Unternehmens gilt als Veranstalter, wenn in seinem Betrieb Filme aufgeführt werden.

Die von der RAW vertretenen Rechte an Filmen werden auch in Fernsehprogrammen gezeigt. Werden Filme - gleich ob durch laufende Fernsehprogramme oder durch DVD, Blu-ray, Video-on-Demand etc öffentlich aufgeführt, so ist eine Bewilligung der RAW erforderlich.

Die den Rechteinhabern für die öffentliche Aufführung ihrer Filmwerke zustehenden Ansprüche sind immer gesondert abzugelten. Die gilt auch dann, wenn Sie für den Erwerb des Films bereits etwas bezahlt haben.

Die Notwendigkeit eines Erwerbs einer Lizenz der RAW für öffentlich aufgeführte Filme ist unabhängig von (bestehenden) Lizenzen anderer Verwertungsorganisationen:. Wenn Sie bereits einen Lizenzvertrag mit der AKM geschlossen haben, so sind damit nur die Rechte der Musikschaffenden an der Filmmusik abgegolten. Die Rechte an den Filmwerken selbst kann Ihnen auf Grund der Monopolstellung nur die RAW einräumen.

Auch wenn Sie bereits GIS-Gebühren bezahlen, müssen Sie dennoch eine Bewilligung der RAW für die öffentliche Filmaufführung einholen. Die Rundfunkgebühr („GIS-Gebühr“) hat eine andere gesetzliche Grundlage; urheberrechtliche Ansprüche werden damit nicht abgegolten.

Die RAW-Lizenz ist eine nicht-gewerbliche Vorführberechtigung. Sie erfasst keine gewerblichen Aufführungen gegen Eintrittsgebühren.

Seit Jänner 2019 lizenziert die RAW die Nutzung von Fernsehgeräten in den Zimmern österreichischer Hotels. Grundlage für diese Lizenzierung ist ein zwischen der RAW und dem Veranstalterverband Österreich geschlossener Rahmenvertrag, der sämtliche Nutzungen aus dem Repertoire der RAW in Hotelzimmern umfasst. Mit dem Inkasso hat die RAW die AKM beauftragt.